Kurzzeitpflege / Spezialpflege für Menschen mit Multipler Sklerose
1 Gemäß § 6 Landespflegegesetz werden bei Kurzzeitpflege Zuschüsse in Höhe von 90% der gesondert
berechenbaren Investitionsaufwendungen gewährt, höchstens jedoch € 15,34 täglich.
Wir beraten Sie gern über die Möglichkeiten der Kostenübernahme durch andere Kostenträger