Unsere Preise
Die Heimkosten für einen Pflegeplatz richten sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit und der Einstufung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird das Heimentgelt von den Pflegekassen und / oder dem Sozialhilfeträger bezuschusst.
Leistungen durch die Pflegekasse ...
... erhält jede Person, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied ist und der ein Pflegegrad zuerkannt wurde.
Bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen für jeweils 28 Tage übernommen, bis zu einem Höchstbetrag von maximal € 3.386,00 jährlich.
Wurde Verhinderungspflege nicht in Anspruch genommen, kann die Kurzzeitpflege von 28 auf 56 Tage verlängert werden. Die Pflegekasse zahlt dann statt € 1.774,00 insgesamt € 3.386,00 für pflegebedingte Kosten.
Versicherte, deren Pflegebedarf dem Pflegegrad 1 entspricht, erhalten einen Entlastungsbetrag von monatlich € 125,00 von der Pflegekasse bei vollstationärer Pflege.
Leistungen durch den Sozialhilfeträger ...
... werden nach dem Bundessozialhilfegesetz an Personen gezahlt, die aus eigenen Mitteln die Heimkosten nicht zahlen können.
Grundsätzlich kann jeder Mensch, unabhängig von der Höhe seiner Einkünfte, ein Heim nach seinen Vorstellungen auswählen.
Lassen Sie sich individuell von der Einrichtungsleitung beraten.